Statuten
IG FWW
Freie Wählerinnen und Wähler Wollerau

Gründung 2005
Version 10. Januar 2023


1. Name und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Freie Wählerinnen und Wähler, abgekürzt IG FWW, besteht gemäss ZGB Art. 60 ff. eine Interessengemeinschaft politisch interessierter Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in der Gemeinde Wollerau.

Art. 2

Die IG FWW bezweckt die Förderung des Interessens an kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Politik und die aktive Teilnahme an politischen Wahlen der Gemeinde Wollerau mit parteiunabhängigen Kandidatinnen und Kandidaten. 

 

2. Mitgliedschaft

Art. 3

Die IG FWW besteht aus Einzelmitgliedern. Bewerber um die Mitgliedschaft haben eine schriftliche oder mündliche Beitrittserklärung an den Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. Abweisende Entscheide können nicht weitergezogen werden.  

Art 4

Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Austritte sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.  

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.  

Art. 6

Wer seinen moralischen oder materiellen Pflichten trotz vorangegangener schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, den Statuten, Reglementen, Vereins- und Vorstandsbeschlüssen zuwiderhandelt, oder wer durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet, kann durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.  

Art. 7

Jedes Mitglied verfügt über das gleiche Antrags- und Stimmrecht.  

3. Organe

Art. 8

Die Organe der IG FWW sind:

a) die Generalversammlung

b) die IG FWW-Versammlung

c) der Vorstand

d) die Rechnungsrevisoren

 

Art. 9

a) Die Generalversammlung ist das oberste Organ und hat folgende Befugnisse:

  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren/-revisorinnen
  • Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Wahlen
  • Genehmigung von Jahresrechnung, Budget und Jahresberichten
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Beschluss über Anträge von Mitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Annahme und Revision der Statuten
  • Auflösung der IG FWW

 

Die Generalversammlung wird ordentlicherweise einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen, ausser ordentlicherweise durch den Vorstand oder, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.

 

Art. 10

b) IG FWW-Versammlung

Die IG FWW-Versammlung ist für wichtige Stellungnahmen zu aktuellen Vorgängen des öffentlichen Geschehens zuständig. Sie kann Parolen zu Wahlen und Abstimmungen beschliessen.

 

Art. 11

c) Vorstand

Die Führung der IG FWW obliegt dem Vorstand.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Präsident/in
  • Sekretär/in
  • Kassier/in

 

Art. 12

Der Präsident/die Präsidentin beruft den Vorstand ein und leitet die Geschäfte. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder an der Sitzung anwesend sind.


Art. 13

d) Rechnungsrevisoren/-revisorinnen

Die zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen überprüfen die Rechnungsführung, prüfen die Jahresrechnung und stellen Antrag an die Generalversammlung über Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung.

 

4. Allgemeine Bestimmungen 

Art. 14

Die Mitglieder des Vorstandes sind auf zwei Jahre gewählt, jene der Rechnungsrevision auf vier Jahre.

 

Art. 15

Für Wahlvorschläge und Sachgeschäfte bedarf es des absoluten Mehrs der anwesenden IG FWW-Stimmberechtigten, für Annahme oder Revision der Statuten resp. für die Auflösung der Interessengemeinschaft einer Zweidrittelmehrheit.

Präsident/in und Sekretär/in werden im Jahr mit grader Endzahl gewählt, Kassier/in im Jahr mit ungrader Endzahl, die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen im Jahr mit grader Endzahl.

 

Art. 16

Der Verein haftet ausschliesslich in der Höhe des Vereinsvermögens.

 

Diese geänderten Statuten wurden an der Generalversammlung vom 24. Oktober 2008 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Sie ersetzen alle ihnen widersprechenden Vereinsbeschlüsse, insbesondere die Statuten vom 22. September 2006.